Es handelt sich um eine Privatpraxis, d.h. alle Patienten sind willkommen und bekommen eine Privatrechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte).
- Private Krankenvollversicherungen, Beihilfestellen und Berufsgenossenschaften erstatten sie grundsätzlich vollständig, ggf. abzgl. Selbstbeteiligung. Nur selten gibt es Meinungsverschiedenheiten über einzelne Gebührenziffern.
- Private Krankenzusatzversicherungen erstatten sie je nach Versicherungsumfang, d.h. wenn ambulante ärztliche Behandlung nach GOÄ versichert ist. Das Behandlungsverfahren spielt dabei nur eine Rolle, wenn das ausdrücklich im Vertrag steht.
- Gesetzliche Krankenkassen dürfen im Einzelfall Privatrechnungen ganz oder teilweise erstatten. Sie erwarten oft, dass die Zusage vor Behandlungsbeginn eingeholt wird. Vorausgesetzt ist dafür die gleiche Qualifikation wie bei einem Kassenarzt, was durch den Facharztstatus gegeben ist.
- U.U. können Sie die Rechnung als „besondere Belastung“ von der Steuer absetzen.
Der Grund, warum ich eine Privatpraxis führe, ist, dass gerade bei den Patienten, für die ich mich vorrangig verantwortlich fühle, eine gründliche Besinnung und Besprechung des gesamten Befindens in allen Einzelheiten erforderlich ist, ohne zeitliche, bürokratische oder finanzielle Beschränkungen. Letztlich sinkt der Aufwand an Arztbesuchen, Medikamenten, Kosten usw. nur dann, wenn es zu einer nachhaltigen Besserung oder gar Heilung kommt. Das erfordert nach meiner Überzeugung und Erfahrung einen besonnenen Rahmen ohne Hektik, wie er leider nur in einer Privatpraxis möglich ist.
Etwa 3/4 meiner Patienten sind gesetzlich versichert und somit zunächst mal Selbstzahler; 1/4 sind privat versichert mit oder ohne Beihilfe.
Kostenrahmen:
Für die Erstanamnese mit Untersuchung (Ziffern 30+8, s.u.) ist eine Stunde angesetzt. Meist ist jedoch ein gründlicheres Aufrollen eines komplexen Krankheitsbildes in mind. 2 Std. erforderlich (Ziffern z.B. 30+29+800, ggf. 801+15 für etwa 320,- €).
Folgekonsultationen bewegen sich je nach Umfang etwa zwischen 10,- und 108,- €. Weitere Leistungen und Zuschläge können ggf. dazukommen.
Normalerweise, wenn es um nur eine chronische Krankheit ohne Krisen geht, sind die Folgekonsultationen zunächst etwa monatlich erforderlich und werden dann allmählich immer seltener und kürzer, nachhaltige Besserung vorausgesetzt.
Hier die wichtigsten Ziffern der GOÄ bei regulärem Aufwand:
Arzneien, die ich in der Sprechstunde
direkt verabreiche, werden nicht eigens berechnet.
Bei Videosprechstunde und telefonischer Beratung fallen
jedoch die Apothekenpreise an. Oft geht es dann um akute
Krankheiten, wo es wichtig ist, das Mittel sofort geben bzw.
nehmen zu können. Deshalb und wegen der Preise ist es am besten,
wenn Sie eine eigene Hausapotheke besitzen, wo sie sofort das
jeweils passende Mittel greifbar haben. Deshalb sollte das
Sortiment groß genug sein, um das jeweilige Mittel wirklich
dabei zu haben, denn homöopathische Mittel lassen sich nicht
beliebig austauschen, ebenso wie ein Schlüssel sich nicht durch
einen ähnlichen ersetzen lässt.
Ich empfehle:
https://shop.bahnhof-apotheke.de/product/hom-apo-fuer-therapeuten-natur-etui.2194.html
Kleinere Hausapotheken reichen manchmal schon vor allem zur
Eigenverordnung, stoßen aber für das entscheidende Mittel oft an
Grenzen. Die Größe der Röhrchen spielt keine Rolle, denn Ihnen
wird nie eines leer werden, wenigstens mit meinen Verordnungen
nicht. Deshalb können Sie sich eher mit Freunden und Nachbarn
eine Hausapotheke teilen.
Arzneien in Verkehr zu bringen ist ein Privileg der Apotheken.
Es gibt höchstens den Kompromiss, dass Sie Kügelchen bei mir
abholen.
Einige Hinweise unseres Berufsverbandes:
Welche Besonderheiten gibt es bei der privatärztlichen
Behandlung GKV-Versicherter (Kassenpatienten als Selbstzahler in
der Privatpraxis)?
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Oft taucht die Frage
auf, ob auch Privatärzte Kassenpatienten krankschreiben können.
Fest steht, dass eine solche ggf. formlose AU gegenüber dem
Arbeitgeber gültig ist. Da aber nach 6-wöchiger AU die GKV die
Lohnfortzahlung übernimmt, muss dann eine AU eines Kassenarztes
vorliegen und zwar ab dem ersten Tag und darf nicht rückwirkend
ausgestellt sein. Trotz einzelner Kulanzerfahrungen sind
Kassenpatienten also unbedingt auf diesen Sachverhalt
hinzuweisen und ggf. zum Kassenarzt zu schicken. Bei der
Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) handelt es
sich um Verfahrensvorschriften, die die Vertragsärzte betreffen.
Die materiell-rechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werden dadurch nicht
geändert. D.h., dass trotz Einführung der eAU die formlose
AU-Bescheinigung durch einen Privatarzt weiterhin möglich
bleibt.
Da Sie -sofern gesetzlich versichert- vom Kassenarzt
eine vollwertige AU ohne Zuzahlung bekommen können, wäre es also
unsinnig, dafür mich aufzusuchen. Sinnvoll ist das nur, wenn ich
Sie sowieso wegen dieser Krankheit behandle und die AU
dazukommt.
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